Das Bundesjustizministerium in Berlin weist jetzt darauf hin, dass für beschädigte Reisekoffer die Fluglinien grundsätzlich aufkommen müssen, unabhängig davon, ob sie den Schaden verschuldet haben.
Für Schäden am Handgepäck jedoch muss die Fluglinie nur dann aufkommen, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Festgestellte Schäden am Reisegepäck müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Gepäckaufgabe bei der Airline beanstandet werden. Die Frist verlängert sich auf 21 Tage nach Empfang des Gepäcks, wenn es verspätet eintrifft.