Samstag, 20. August 2016

Als Berufskrankheit anerkannt

Wenn ein Mensch, der seinen Beruf unter freiem Himmel ausübt, durch Sonneneinstrahlung eine bösartige Hautveränderung erleidet, ist dies nach einem Richterspruch des Aachener Sozialgerichtes als Berufskrankheit anzuerkennen. Das Aachener Sozialgericht gab einem Dachdecker recht, der während seiner 40jährigen Tätigkeit als Dachdecker zum Teil ungeschützt der Sonne ausgesetzt war. Die betroffene Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt, unter dem Hinweis, auf einen fehlenden Eintrag dieser Berufskrankheit in der Berufskrankheiten-Verordnung. Die Richter am Aachener Sozialgericht sahen jedoch nach einem   im März mitgeteilten Urteil   einen Ausnahme-Tatbestand erfüllt. Aufgrund des wissenschaftlich belegten hohen Hautkrebsrisikos für Menschen, die unter freiem Himmel arbeiten, gebe es keinen vernünftigen Zweifel an dem Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und der Erkrankung. 





Mittwoch, 3. August 2016

Rechtssprechung unkonventionell

Beim Stöbern im Internet fand ich zufällig unter anderen dieses Urteil: 

Vor ca. 16 Jahren versetzte ein Schichtleiter einer seiner Mitarbeiterinnen zum Zwecke der Leistungsförderung und Disziplinierung einen Tritt in den Hintern, woraufhin der Schichtleiter von seinem Arbeitgeber umgehend die Kündigung erhielt. 

Jedoch nach Meinung des Schichtleiters war ein Tritt noch lange kein Grund für eine Kündigung, woraufhin er gegen seinen Arbeitgeber Klage einreichte.

Daraufhin wurde folgendes Urteil gesprochen:

Die Kündigung war rechtmäßig, da keine betriebliche Tätigkeit, auch wenn mit der Absicht der Leistungssteigerung erteilt. 

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