Vorliegender Fall wurde vor dem Amtsgericht München
am 08. November 2011 verhandelt.
Nach Schimmelbildung in den gemieteten Wohnräumen eines Ehepaares behandelte der Hausmeister des Anwesens den Schimmel mit einem Anti-Schimmelspray.
Als ein Jahr später erneute Schimmelbildung auftrat, wurde der Vermieter der Wohnung von den Mietern darüber in Kenntnis gesetzt. Der Vermieter beauftragte daraufhin einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung des Schimmelbefalls.
Nach dieser Maßnahme teilten die Mieter der Vermieter mit, dass der Schimmel zwar aktuell beseitigt sei, aber das ihrer Meinung nach die Befürchtung bestünde, dass die Schimmelbildung jederzeit wieder einsetzen könnte. Aus diesem Grund würde man sich ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehalten.
Als sich nach 2 Monaten tatsächlich wieder Schimmel im Bad der Mietwohnung zeigte, kündigten die Mieter daraufhin fristlos. Die Mieter räumten die Wohnung und verlangten vom Vermieter die entstandenen Umzugskosten, die Maklerkosten für die neue Wohnung und die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte.
Der Vermieter verweigerte die Zahlung dieser Forderungen mit der Begründung, das man ihn über die erneute Schimmelbildung nicht in Kenntnis gesetzt hätte. Wäre dieses der Fall gewesen, hätte er sich um die Mangelbeseitigung gekümmert. Daraufhin erhoben die ehemaligen Mieter Klage vor dem Amtsgericht München.
Die Klage der Mieter wurde abgewiesen.
Begündung: Den Klägern stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu, weil sie es versäumt hätten, den erneut aufgetretenen Wohnungsmangel dem Vermieter mitzuteilen. Der Vermieter konnte in diesem Fall davon ausgehen, alles Erforderliche getan zu haben, um den beanstandeten Wohnungsmangel zu beseitigen. Schließlich sei ihm auch durch die Mieter bestätigt worden, dass der Schimmel durch die Maßnahmen der beauftragten Malerfirma aktuell beseitigt worden sei. Es sei auch vorliegend nicht so, dass die vom Vermieter in Auftrag gegebene Schimmelbeseitigung durch die Malerfirma von vornherein völlig ungeeignet war. Dies sei eine durchaus fachgerechte Maßnahme. Ein weiteres Zuwarten sei den Mietern auch zumutbar gewesen.
Tritt nach einer Mangelbeseitigung erneut der gleiche Mangel auf, muss der Mieter diesen wiederum seinem Vermieter anzeigen, ansonsten verliert er sein Recht auf Schadenersatz.
(AG München, 431 C 20886/11)